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Fachliche Überprüfung und Aktualisierung – Stand: 11.10.2026
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| Kriterium/Beschreibung | Erläuterung | Beschreibung Use Case |
|---|---|---|
| Zweck und Anwendungsbereich | Der Eintrag in der Spalte „Information“ gibt an, welchen Zweck das Dokument bzw. die Maßnahme verfolgt und in welchem Anwendungsbereich sie eingesetzt wird. Für die Bewertung der Risikoklasse nach der KI‑Verordnung (KI‑VO) ist diese Information entscheidend, weil sie bestimmt, ob die KI‑Anwendung in einen besonders sensiblen Bereich (z. B. Gesundheit, Sicherheit, Strafverfolgung) fällt oder eher allgemeiner Natur ist. Daraus leitet sich ab, welcher Risikoklasse (unriskant, gering, hoch oder unzulässig) die Anwendung zugeordnet wird. |
Beispiele:
Beispiele:
Beispiele:
Beispiele:
| Nr | Schritt | Beschreibung |
|---|---|---|
| 1 | Einspruch kommt in den Einlauf der Behörde. | Der Widerspruch des Bürgers kommt in den Einlauf. |
| • per E-Mail | ||
| • per Upload im Bayernportal im Internet | ||
| • per Brief | ||
| 2a | Widerspruch ist nicht digital | Einspruch wird von KI digitalisiert und mittels OCR in durchsuchbaren Text umgewandelt. |
| 2b | Widerspruch ist digital, aber nicht durchsuchbar. | Einspruch wird von KI in durchsuchbaren Text umgewandelt. |
| 2c | Widerspruch ist digital mit durchsuchbarem Text | Keine Umwandlung durch KI erforderlich |
| 3 | Bewertung Widerspruch | Der Widerspruch wird von der KI hinsichtlich |
| • des Einspruchgrundes und | ||
| • anderer formeller Erfordernisse | ||
| geprüft. | ||
| Erstellung einer Bewertung | KI erstellt auf Basis des Bewertungsergebnisses aus Schritt 3 eine Stellungnahme bzgl. der weiteren Vorgehensweise und leitet sie dem Sachbearbeiter weiter. | |
| 4 | Prüfung der Stellungnahme | SB prüft Stellungnahme und trifft eine der nachfolgenden Entscheidungen: |
| • Abhilfe | ||
| • Übergabe der Akte an die Staatsanwaltschaft | ||
| 5 | Option “Abhilfe” | |
| Erstellung Einstellungsbescheid | KI erstellt nach Entscheidung des SB einen Entwurf des Einstellungsbescheids, den der SB vor Übermittlung an den Betroffenen nochmals prüft. |
flowchart TD
Start([Widerspruch eingeht]) --> A
A["Schritt 1 – Einlauf<br>Widerspruch eingeht<br>per E-Mail / Bayernportal / Brief"]
A --> B{"Widerspruch\ndigital?"}
B -- "Nein (nicht digital)" --> C["Schritt 2a – Digitalisierung & OCR<br>KI digitalisiert & wandelt in durchsuchbaren Text"]
B -- "Ja, aber nicht durchsuchbar" --> D["Schritt 2b – OCR-Umwandlung<br>KI wandelt in durchsuchbaren Text"]
B -- "Ja, durchsuchbar" --> E["Schritt 2c – Keine Umwandlung erforderlich"]
C --> F["Schritt 3 – Bewertung<br>KI prüft Einspruchsgrund<br>& formelle Erfordernisse"]
D --> F
E --> F
F --> G["Schritt 3b – Stellungnahme<br>KI erstellt Stellungnahme<br>& leitet an Sachbearbeiter weiter"]
G --> H["Schritt 4 – Prüfung durch Sachbearbeiter<br>SB prüft Stellungnahme & trifft Entscheidung"]
H --> I{"Entscheidung\nSachbearbeiter"}
I -- "Abhilfe" --> J["Schritt 5 – Entwurf Einstellungsbescheid<br>KI erstellt Entwurf"]
J --> K["SB prüft Bescheidentwurf"]
K --> L([Bescheid an Betroffenen übermitteln])
I -- "Keine Abhilfe" --> M([Übergabe Akte<br>an Staatsanwaltschaft])
Risikoklasse
Ergebnis: Hochrisiko-KI-System (Anhang III, Nr. 8 KI-VO)
Die Anwendung zur automatisierten Beantwortung von Widersprüchen gegen Verwarnungen erfüllt die Tatbestandsmerkmale eines Hochrisiko-Systems nach Anhang III Nr. 8 KI-VO. Dieser Tatbestand erfasst KI-Systeme, die von Behörden zur Unterstützung bei der Rechtsanwendung und bei Verwaltungsentscheidungen eingesetzt werden – insbesondere bei der Bearbeitung von Einsprüchen und Beschwerden gegen behördliche Maßnahmen.
Maßgebliche Kriterien im vorliegenden Fall
Erforderliche Maßnahmen
1. Risikomanagementsystem (Art. 9 KI-VO)
Ein dokumentiertes Risikomanagementsystem ist über den gesamten Lebenszyklus der Anwendung einzurichten und aufrechtzuerhalten. Es umfasst die Identifikation, Analyse und Minderung von Risiken für betroffene Personen.
2. Daten-Governance (Art. 10 KI-VO)
Die für Training und Betrieb verwendeten Daten (inkl. Halterdaten) müssen definierten Qualitätsanforderungen genügen – Vollständigkeit, Repräsentativität und Fehlerfreiheit sind nachzuweisen und zu dokumentieren.
3. Technische Dokumentation (Art. 11 KI-VO)
Vor Inbetriebnahme ist eine vollständige technische Dokumentation zu erstellen (Architektur, Trainingsdaten, Leistungsmetriken, Systemgrenzen).
4. Protokollierung / Logging (Art. 12 KI-VO)
Das System muss automatische Protokollierungsfunktionen besitzen, um die Nachvollziehbarkeit von Entscheidungen für behördliche Kontrolle und etwaige Rechtsbehelfe sicherzustellen.
5. Transparenz gegenüber Nutzern (Art. 13 KI-VO)
Sachbearbeiter müssen über Funktionsweise, Einschränkungen und Zuverlässigkeit der KI ausreichend informiert werden. Die Gebrauchsanweisung muss Leistungsgrenzen klar benennen.
6. Menschliche Aufsicht (Art. 14 KI-VO)
Das System ist so zu gestalten, dass menschliche Kontrolle wirksam ist: Der Sachbearbeiter muss den Entwurf aktiv und eigenständig prüfen können – nicht nur formal bestätigen. Die Möglichkeit zur Übersteuerung ist technisch und organisatorisch zu gewährleisten.
7. Genauigkeit, Robustheit und Cybersicherheit (Art. 15 KI-VO)
Das System muss nachweislich robust gegenüber Fehlern und Manipulationsversuchen sein. Leistungskennzahlen sind zu dokumentieren und regelmäßig zu überprüfen.
8. Konformitätsbewertung (Art. 43 KI-VO)
Vor dem Einsatz ist eine Konformitätsbewertung durchzuführen. Bei behördlichen Anwendungen ohne biometrische Komponenten ist eine interne Bewertung grundsätzlich zulässig.
9. EU-Konformitätserklärung & CE-Kennzeichnung (Art. 47, 48 KI-VO)
Eine EU-Konformitätserklärung ist auszustellen; das System muss die CE-Kennzeichnung tragen.
10. Registrierung in der EU-Datenbank (Art. 49, 71 KI-VO)
Das Hochrisiko-System ist vor Inbetriebnahme in der EU-weiten KI-Datenbank zu registrieren.
Datenschutzrechtliche Überschneidungen (DSGVO / BDSG)
Ergänzend zur KI-VO sind folgende datenschutzrechtliche Anforderungen zu beachten:
Zusammenfassung
| Maßnahme | Norm |
|---|---|
| Risikomanagementsystem einrichten und dokumentieren | Art. 9 KI-VO |
| Daten-Governance für Trainings- und Betriebsdaten sicherstellen | Art. 10 KI-VO |
| Technische Dokumentation erstellen | Art. 11 KI-VO |
| Automatische Protokollierung / Logging implementieren | Art. 12 KI-VO |
| Transparenz gegenüber Sachbearbeitern (Gebrauchsanweisung, Leistungsgrenzen) | Art. 13 KI-VO |
| Wirksame menschliche Aufsicht technisch und organisatorisch gewährleisten | Art. 14 KI-VO |
| Genauigkeit, Robustheit und Cybersicherheit nachweisen und dokumentieren | Art. 15 KI-VO |
| Konformitätsbewertung durchführen (intern möglich) | Art. 43 KI-VO |
| EU-Konformitätserklärung ausstellen & CE-Kennzeichnung anbringen | Art. 47, 48 KI-VO |
| Registrierung in der EU-KI-Datenbank vor Inbetriebnahme | Art. 49, 71 KI-VO |
| Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA) durchführen | Art. 35 DSGVO |
| Sicherstellung substanzieller (nicht formaler) menschlicher Prüfung | Art. 22 DSGVO |
| Informationspflichten gegenüber Widerspruchsführenden erfüllen | Art. 13/14 DSGVO |
| Verarbeitungsverzeichnis aktualisieren | Art. 30 DSGVO |
| Rechtsgrundlage für Verarbeitung von Halterdaten dokumentieren | Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO i.V.m. OWiG / StVG |