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Fachliche Überprüfung und Aktualisierung – Stand: 11.10.2026

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Hinweis zu Inhalt, Rechtsstand und KI

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(Voll-)automatisierte Erstellung eines Verwaltungsakts

Grundlagen und Rechtsrahmen

Der vollautomatisierte Verwaltungsakt bezeichnet die Situation, in der eine Behörde einen Verwaltungsakt nicht durch eine natürliche Person, sondern ausschließlich durch eine automatische Einrichtung – gegebenenfalls unter Einsatz von Künstlicher Intelligenz – erlässt. Diese Form der digitalen Verwaltung gewinnt zunehmend an praktischer Bedeutung, etwa bei der maschinellen Bearbeitung von Steuer- oder Sozialleistungsbescheiden.


Zulässigkeitsvoraussetzungen

Bundesrecht: § 35a VwVfG

§ 35a VwVfG bildet die zentrale bundesrechtliche Grundlage. Danach ist der vollständig automatisierte Erlass eines Verwaltungsakts nur zulässig, wenn zwei kumulative Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Gesetzliche Zulassung: Es muss eine ausdrückliche Rechtsvorschrift existieren, die den vollautomatisierten Erlass erlaubt. Das bisherige Prinzip folgt damit einem Verbot mit Erlaubnisvorbehalt – was nicht ausdrücklich gestattet ist, ist untersagt.
  2. Kein Ermessen und kein Beurteilungsspielraum: Die zu erlassende Entscheidung muss vollständig gebundene Verwaltung darstellen. Sobald die Behörde Ermessen auszuüben hat oder ein Beurteilungsspielraum besteht, scheidet eine vollständige Automatisierung aus. Der Grund liegt auf der Hand: Ermessens- und Beurteilungsentscheidungen erfordern eine wertende, einzelfallbezogene Abwägung durch einen Menschen.

Geplante Reform: Bis Ende 2027 soll § 35a VwVfG grundlegend modernisiert und das Prinzip umgekehrt werden – hin zur Erlaubnis mit Verbotsvorbehalt. Vollautomatisierte Verwaltungsakte wären damit grundsätzlich zulässig, könnten aber durch besondere Rechtsvorschriften ausgeschlossen werden. [1]

Bayerisches Landesrecht

Im bayerischen Recht ergeben sich ergänzende Regelungen aus mehreren Vorschriften:

Art. 10 Satz 3 BayVwVfG (i. d. F. des 5. ModG Bayern)

Die Neufassung stellt ausdrücklich klar, dass die Durchführung von Verwaltungsverfahren mittels vollständig automatischer Einrichtungen sowie der Einsatz von KI grundsätzlich zulässig ist – vorbehaltlich verfassungsrechtlicher und unionsrechtlicher Vorgaben. [1]

Art. 35 Satz 3 des BayVwVfG (in der Fassung des 5. Gesetzes d. F. des 5. ModG Bayern, Nr. 3)

Durch den neu eingefügten Satz 3 wird klargestellt, dass ein Verwaltungsakt auch vollständig durch automatische Einrichtungen erlassen werden kann. Die Regelung trägt dabei ausdrücklich Art. 22 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b) DSGVO Rechnung. [1]

Art. 5 Abs. 2 BayDiG

Für vollständig automatisch durchgeführte Verwaltungsverfahren gelten besondere Anforderungen:

Art. 12 Abs. 3 BayDiG

Der sofortige Vollzug eines vollständig automatisiert erlassenen Verwaltungsakts ist nur aufgrund einer gesetzlichen Ermächtigung zulässig. Ohne eine solche Grundlage kann also die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs oder einer Anfechtungsklage nicht durch das System selbst umgangen werden. [1]

Unionsrechtliche Dimension: Art. 22 DSGVO

Art. 22 DSGVO enthält ein grundsätzliches Recht auf Nichtunterwerfung unter ausschließlich automatisierte Entscheidungen, die gegenüber einer Person rechtliche Wirkung entfalten oder sie erheblich beeinträchtigen – dazu zählt der Verwaltungsakt ohne Weiteres.

Ausnahmen nach Art. 22 Abs. 2 DSGVO

Das Verbot gilt ausnahmsweise nicht, wenn die Entscheidung:

Im Verwaltungsrecht sind regelmäßig lit. b) Regelungen, wie zum Beispiel Art. 35 Satz 3 BayVwVfG, als mitgliedstaatliche Rechtsvorschriften, die eine automatisierte Entscheidung erlauben, dienlich. Die landesrechtlichen Regelungen, wie zum Beispiel Art. 35 Satz 3 BayVwVfG, dienen dabei als mitgliedstaatliche Rechtsvorschriften, die eine automatisierte Entscheidung erlauben. B. Art. 35 Satz 3 BayVwVfG dient dabei als eine der mitgliedstaatlichen Rechtsvorschriften, die eine automatisierte Entscheidung erlauben.

SchutzmaĂźnahmen nach Art. 22 Abs. 3 DSGVO

In den Fällen von lit. a) und lit. c) – und als Maßstab auch darüber hinaus – müssen mindestens folgende Rechte gewährleistet sein:

Besondere Kategorien personenbezogener Daten

Gemäß Art. 22 Abs. 4 DSGVO dürfen automatisierte Entscheidungen nicht auf besonderen Kategorien personenbezogener Daten beruhen, die in Art. 9 Abs. 1 DSGVO definiert sind (z. B. Gesundheitsdaten, ethnische Herkunft). Beispielsweise dürfen automatisierte Entscheidungen nicht auf besonderen Kategorien personenbezogener Daten, wie Gesundheitsdaten oder ethnischer Herkunft, beruhen – es sei denn, Art. 9 Abs. 2 lit. a) oder lit. g) DSGVO greift und es wurden angemessene Schutzmaßnahmen getroffen.

Beamtenrechtliche Besonderheiten: Art. 111 BayBG

Im Bereich des Beamtenrechts gilt ein strengerer Maßstab. Nach Art. 111 Abs. 2 BayBG darf eine beamtenrechtliche Entscheidung nur dann ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung beruhen, wenn dem Antrag des Beamten vollständig entsprochen wird. [1]

Eine für den Beamten nachteilige oder auch nur teilweise ablehnende Entscheidung muss also stets von einer natürlichen Person verantwortet werden. Dies schützt vor algorithmisch begründeten Benachteiligungen im Beamtenverhältnis.

Zusätzlich gilt:

Grenzen und AusschlussgrĂĽnde im Ăśberblick

Ausschlussgrund Rechtsgrundlage Folge
Ermessen oder Beurteilungsspielraum § 35a VwVfG Vollautomatisierung unzulässig
Keine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage § 35a VwVfG Vollautomatisierung unzulässig
Sofortiger Vollzug ohne gesetzl. Grundlage Art. 12 Abs. 3 BayDiG Sofortvollzug unzulässig
Beamtenrechtliche Entscheidung zum Nachteil Art. 111 Abs. 2 BayBG Menschliche Entscheidung erforderlich
Besondere Kategorien personenbez. Daten Art. 22 Abs. 4 DSGVO Automatisierung grundsätzlich unzulässig

Geplante Reformen (Bund)

Bis Ende 2027 sind auf Bundesebene zwei wesentliche Reformvorhaben geplant: [1]

  1. Modernisierung § 35a VwVfG: Einführung einer allgemeinen Ermächtigungsgrundlage für vollautomatisierte Verwaltungsakte nach dem Prinzip der Erlaubnis mit Verbotsvorbehalt – ein Paradigmenwechsel gegenüber dem bisherigen Ansatz.
  2. Neuregelung im BDSG: Eine Regelung soll die Anonymisierung oder Pseudonymisierung personenbezogener Daten zum Einsatz und Training von KI-Systemen ermöglichen – übergangsweise bis zur Schaffung einer unionsrechtlichen Grundlage in der DSGVO.

Zusammenfassung

Der vollautomatisierte Verwaltungsakt ist kein Selbstzweck, sondern ein Instrument zur Effizienzsteigerung in der Massenverwaltung. Er ist an strenge Voraussetzungen geknüpft – insbesondere das Fehlen von Ermessen, eine explizite Rechtsgrundlage und die Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorgaben der DSGVO. Landesrechtliche Regelungen wie das BayDiG und das 5. Modernisierungsgesetz Bayern konkretisieren diesen Rahmen und sichern ihn durch Kontroll-, Dokumentations- und Rechtsschutzpflichten ab. Die geplante Bundesreform wird das Recht vollautomatisierter Verwaltungsakte grundlegend neu aufstellen und dürfte die Praxis erheblich verändern.

Rechtsstand: 10.09.2026

Rechtsvorschriften

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**§ 35a VwVfG Vollständig automatisierter Erlass eines Verwaltungsaktes** Ein Verwaltungsakt kann nur dann vollständig durch automatische Einrichtungen erlassen werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist und kein Ermessen oder Beurteilungsspielraum besteht.

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**Art. 12 Abs. 3 BayDiG Rechte in der digitalen Verwaltung** (3) Der sofortige Vollzug vollständig automatisierter erlassener Verwaltungsakte ist nur aufgrund gesetzlicher Ermächtigung zulässig.

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**Art. 22 DSGVO Automatisierte Entscheidungen im Einzelfall einschließlich Profiling** (1) Die betroffene Person hat das Recht, nicht einer ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung – einschließlich Profiling – beruhenden Entscheidung unterworfen zu werden, die ihr gegenüber rechtliche Wirkung entfaltet oder sie in ähnlicher Weise erheblich beeinträchtigt. (2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Entscheidung a) für den Abschluss oder die Erfüllung eines Vertrags zwischen der betroffenen Person und dem Verantwortlichen erforderlich ist, b) aufgrund von Rechtsvorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten, denen der Verantwortliche unterliegt, zulässig ist und diese Rechtsvorschriften angemessene Maßnahmen zur Wahrung der Rechte und Freiheiten sowie der berechtigten Interessen der betroffenen Person enthalten oder c) mit ausdrücklicher Einwilligung der betroffenen Person erfolgt. (3) In den in Absatz 2 Buchstaben a und c genannten Fällen trifft der Verantwortliche angemessene Maßnahmen, um die Rechte und Freiheiten sowie die berechtigten Interessen der betroffenen Person zu wahren, wozu mindestens das Recht auf Erwirkung des Eingreifens einer Person seitens des Verantwortlichen, auf Darlegung des eigenen Standpunkts und auf Anfechtung der Entscheidung gehört. (4) Entscheidungen nach Absatz 2 dürfen nicht auf besonderen Kategorien personenbezogener Daten nach Artikel 9 Absatz 1 beruhen, sofern nicht Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a oder g gilt und angemessene Maßnahmen zum Schutz der Rechte und Freiheiten sowie der berechtigten Interessen der betroffenen Person getroffen wurden.

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**Art. 111 BayBG Einsatz automatisierter Verfahren**

(1) Für die in Art. 103 genannten Zwecke dürfen automatisierte Verfahren eingesetzt werden, in denen auch Personalaktendaten verarbeitet werden dürfen. Werden Personalaktendaten verarbeitet, sind insoweit die Art. 103 sowie 108 bis 110 entsprechend anzuwenden. Personalaktendaten im Sinn des Art. 105 dürfen zudem nur im Rahmen ihrer Zweckbestimmung und nur von den übrigen Personaldateien technisch und organisatorisch getrennt verarbeitet werden.

(2) Eine beamtenrechtliche Entscheidung darf nur dann auf einer ausschließlich automatisierten Verarbeitung von personenbezogenen Daten beruhen, wenn einem vorausgegangenen Antrag des Beamten oder der Beamtin vollständig entsprochen wird. Die Kürzung auf Grund der Regelung in Art. 96 Abs. 2 Satz 7 und Abs. 3 Satz 5 ist insofern unschädlich. Dem Beamten oder der Beamtin sind die über ihn oder sie in einem automatisierten Verfahren nach Abs. 1 Satz 1 gespeicherten Daten auf Verlangen mitzuteilen. Die Verarbeitungs- und Nutzungsformen automatisierter Personalverwaltungsverfahren sind zu dokumentieren und einschließlich des jeweiligen Verwendungszwecks sowie der regelmäßigen Empfänger und des Inhalts automatisierter Datenübermittlung allgemein bekanntzugeben.

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FĂĽnftes Modernisierungsgesetz Bayern

Das Fünfte Modernisierungsgesetz Bayern umfasst u. a. Änderungen am BayVwVfG.

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zu Nr. 1 (Art. 10)

Art. 10 legt bereits fest, dass das Verwaltungsverfahren an bestimmte Formen nicht gebunden ist, soweit keine besonderen Rechtsvorschriften fĂĽr die Form des Verfahrens bestehen (Satz 1).

Hieran anknüpfend stellt Art. 10 Satz 3 – systematisch in den allgemeinen Vorschriften über das Verwaltungsverfahren verortet – nunmehr klar, dass auch die Durchführung solcher Verfahren mittels vollständig automatischer Einrichtungen und der Einsatz von Künstlicher Intelligenz (KI) zulässig sind. Dies gilt vorbehaltlich anderer Vorgaben, die sich auch aus der Verfassung oder dem Unionsrecht ergeben können.

Die Vorgaben des Bayerischen Digitalgesetzes (BayDiG) bleiben unberührt. Hiernach gilt insbesondere: Bei Verwaltungsverfahren, die vollständig durch automatische Einrichtungen durchgeführt werden, sind die eingesetzten Anlagen regelmäßig auf ihre Zweckmäßigkeit, Objektivität und Wirtschaftlichkeit hin zu überprüfen (vgl. Art. 5 Abs. 2 Satz 1 BayDiG). Der Einsatz von KI ist durch geeignete Kontroll- und Rechtsschutzmaßnahmen abzusichern (vgl. Art. 5 Abs. 2 Satz 2 BayDiG).

Der sofortige Vollzug vollständig automatisierter erlassener Verwaltungsakte ist nur aufgrund gesetzlicher Ermächtigung zulässig (vgl. Art. 12 Abs. 3 BayDiG).

zu Nr. 3 (Art. 25a Abs. 3)

Der neu angefügte Satz 3 in Art. 35 stellt klar, dass ein Verwaltungsakt auch vollständig durch automatische Einrichtungen erlassen werden kann. Die Änderung trägt insofern der Vorschrift des Art. 22 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. b) der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung) Rechnung. Weitergehende Regelungen – insbesondere nach Art. 5 Abs. 2 Satz 1 und Art. 12 Abs. 3 BayDiG – bleiben unberührt.

Modernisierung § 35a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) u. a.

Bis Ende 2027 soll im VwVfG eine Ermächtigungsgrundlage für vollautomatisierte Verwaltungsakte nach dem Prinzip der Erlaubnis mit Verbotsvorbehalt geschaffen und § 35a VwVfG modernisiert werden.

Ferner ist eine Neuregelung im Bundesdatenschutzgesetz geplant, die die Anonymisierung oder Pseudonymisierung personenbezogener Daten zum Einsatz und Training von KI-Systemen ermöglicht. Diese soll bis zur Schaffung einer unionsrechtlichen Grundlage in der Datenschutz-Grundverordnung gelten; ein entsprechender Vorschlag der Bundesregierung ist bis spätestens Ende 2027 vorgesehen.